a) Ausschliesslicher Zweck ist es, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen in Gesetz genannten liquiden Finanzanlagen zu investieren.
b) Deren Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen sind Handlungen gleichgestellt, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.
Nach liechtensteinischem Recht kann ein OGAW die Vertragsform (von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter “Investmentfonds”), die Form der Treuhänderschaft (“Kollektivtreuhänderschaft”) oder die Satzungsform (“Investmentgesellschaft”) haben. Während vor allem in Liechtenstein die Kollektivtreuhänderschaft weit verbreitet ist, ist z.B. in Deutschland die Vertragsform vorherrschend.
Weitere Wesensmerkmale von OGAW sind, dass sie öffentlich vertrieben werden können und sich damit grds. an ein breites Publikum wenden. Dies hat seinen Grund darin, dass der OGAW für den Vertrieb an Kleinanleger konzipiert ist. Die europäische Richtlinie und auch das liechtensteinische Gesetz enthalten daher umfangreiche Regelungen zum Schutz der Anleger.
Zulassungsvoraussetzungen
Die FMA erteilt einem OGAW die Zulassung nach vorheriger Genehmigung:
a) des Antrages der zugelassenen Verwaltungsgesellschaft oder im Falle der Selbstverwaltung der zugelassenen Investmentgesellschaft, den OGAW zu verwalten;
b) der Bestellung der Verwahrstelle; und
c) der konstituierenden Dokumente.
Antrag und Zulassungsverfahren
Die FMA übermittelt binnen drei Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags eine Eingangsbestätigung. Innerhalb von zehn Arbeitstagen hat die FMA nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Die Frist kann auf höchstens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen verlängert werden, wenn dies zum Schutz der Anleger und des öffentlichen Interesses erforderlich ist. Damit diese kurze Fristen eingehalten werden können, ist die Verwendung von Musterdokumenten notwendig.
Zugelassene Anlagengegenstände
Ein OGAW darf die Vermögensgegenstände für Rechnung seiner Anleger ausschliesslich in einen oder mehrere der folgenden Vermögensgegenstände anlegen (verkürzte Darstellung):
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
b) Wertpapiere aus Neuemissionen
c) Anteile an OGAW und anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen
d) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei Kreditinstituten
e) Derivate, deren Basiswert der zuvor genannten Anlagegegenstände oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen sind
f) Geldmarktinstrumente, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden unter bestimmten Voraussetzungen