Das Handeln der verantwortlichen Personen innerhalb der SWM basiert nicht nur auf den gesetzlichen Vorgaben, sondern auch auf Unternehmensleitlinien. Diesen Leitlinien fühlen wir uns verantwortlich und leben diese auch tagtäglich.
Unternehmensleitlinien
Interessenskonflikte
Das primäre Ziel des Interessenkonfliktmanagements besteht darin, potentielle Interessenkonflikte zu verhindern bzw. der Verwirklichung abstrakt bestehender Interessenkonflikte vorzubeugen. Insoweit wird die SWM zumutbare geeignete Massnahmen ergreifen, die möglichst verhindern sollen, dass die identifizierten abstrakten Interessenkonflikte bei der Verwaltung eines OGAW/AIF oder eines Kunden eintreten.
Vergütungsrichtlinie
In dem beiliegenden Dokument erhalten Sie eine Übersicht zu den Vergütungsdetails innerhalb der Scarabaeus WM AG.
| Size: 164 kB 29th Sep 2022 Scarabaeus WM AG Vergütungsbericht für das Kalenderjahr 2016 | Size: 156 kB 28th Sep 2022 Scarabaeus WM AG Vergütungsbericht für das Kalenderjahr 2017 | Size: 149 kB 28th Sep 2022 Scarabaeus WM AG Vergütungsbericht für das Kalenderjahr 2018 | Size: 149 kB 28th Sep 2022 Scarabaeus WM AG Vergütungsbericht für das Kalenderjahr 2019 | Size: 274 kB 7th Mar 2022 Scarabaeus WM AG Vergütungsbericht für das Kalenderjahr 2021 | Size: 406 kB 7th Mar 2022 Scarabaeus WM AG Vergütungsbericht für das Kalenderjahr 2020 | Size: 134 kB 22nd Feb 2020 Scarabaeus WM AG - Vergütungsrichtlinie
Stimmrechtspolitik
In der Regel schlägt sich eine gute Unternehmensführung längerfristig auch in einem steigenden Aktienkurs nieder. Die SWM informiert sich daher regelmässig zum Unternehmen über die wichtigsten Fragen zu Unternehmenstätigkeit und -kontrolle. Durch dieses Wissen ist eine sachgerechte Ausübung der Mitgliedschafts- und Stimmrechte möglich und es können die Strategie des Unternehmens mitgestaltet und die Managementleistungen kontrolliert werden.
Best Execution Policy
Eine weitere wesentliche Zielsetzung ist die bestmögliche Ausführung (im Folgenden die „Best Execution“) der Handelsentscheidungen von OGAW/AIF und zu Gunsten der Kunden. Die anzuwendenden Vorgaben sind Bestandteil dieser Best Execution Policy. Hier ist festgehalten, nach welchen Ausführungsgrundsätzen die SWM Handelsentscheidungen durchführt, um die bestmögliche Ausführung für den Anleger gewährleisten zu können. Die Best Execution Policy gilt für alle OGAW/AIF und Kundenvermögen, die von der SWM verwaltet werden und für die die SWM die Handelsentscheidungen trifft.
Beschwerdemanagement
Wie bekennen uns zu einem professionellen Beschwerdemanagement. Dadurch bietet sich die Chance, Sie im Beschwerdefall nicht zu verlieren und die Bindung zu erhöhen. Wir möchten Sie ermuntern, uns jede Beschwerde und Anregung von Ihnen mit dem beiliegenden Formular an uns zu senden.
Gesetze, Verordnungen
a) Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 28. Juni 2011
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b) Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 05. Juli 2011
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c) Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 19. Dezember 2012
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d) Verordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 2. Juli 2013
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e) Gesetz über die Vermögensverwaltung vom 25. November 2005
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f) Verordnung zum Gesetz über die Vermögensverwaltung vom 20. Dezember 2005
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g) Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
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h) Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
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i) Datenschutzgesetz vom 14. März 2002
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j) FMA Richtlinie 2015/2 „Wohlverhaltensregeln“ (Code of Conduct)
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b) Verordnung über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 05. Juli 2011
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c) Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 19. Dezember 2012
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d) Verordnung über die Verwalter alternativer Investmentfonds vom 2. Juli 2013
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e) Gesetz über die Vermögensverwaltung vom 25. November 2005
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f) Verordnung zum Gesetz über die Vermögensverwaltung vom 20. Dezember 2005
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g) Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
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h) Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung
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i) Datenschutzgesetz vom 14. März 2002
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j) FMA Richtlinie 2015/2 „Wohlverhaltensregeln“ (Code of Conduct)